Der Kfz.-Sachverständige ist Garant dafür, dass bei einem möglichen, späteren Streit über den Unfallhergang noch eine gutachterliche Beweissicherung möglich ist.
Das Schadengutachten ist nicht eine bloße Schadenkalkulation, sondern beinhaltet Angaben zum Fahrzeug, zum Schadenhergang, zum Reparaturweg und zu allen schadenrelevanten Werten. Nur das unabhängige Schadengutachten ermittelt neben den Reparaturkosten auch merkantile Wertminderung, Wertverbesserungen, Abzüge, Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Ein unabhängiger und freier Sachverständiger handelt jederzeit im Interesse des Geschädigten.
Lassen Sie sich nicht von Versicherungen täuschen und in die Irre führen. Ausreichen würde ein Kfz
Sachverständiger von der Versicherung des Unfallverursachers, allerdings ist davon abzuraten!
Denn die Versicherungen haben immer ihr eigenes finanzielle Interesse.
Aus diesem Grund legen wir es Ihnen ans Herz, einen unabhängigen und unparteiischen
Sachverständigen bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall aufzusuchen.
Ihre Interessen stehen bei uns im Fokus und die Ermittlung der Kosten ist so am zuverlässigsten.
Sie als Geschädigter eines Haftpflichtschadens haben jederzeit das Recht, einen freien und
unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Bei einem Fremdverschulden Ihres Fahrzeuges, d.h. bei einem unverschuldeten Unfall, übernimmt die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Gutachters, denn die Kosten des Gutachters
gehören zu den Schadenkosten.
Die Wertminderung am Auto spielt dann eine Rolle, wenn es zu einem Unfall mit dem Fahrzeug gekommen ist, denn nach dem Unfall handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen. Die Frage der Wertminderung wird daher u. a. bei einem möglichen Verkauf des Fahrzeuges relevant. Als Wertminderung wird generell derjenige Betrag bezeichnet, der letztlich die Differenz zwischen einem unfallfreien Fahrzeug und einem Unfallauto nach dem Verkehrsunfall auf dem Markt abbildet.
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Es fehlt u.a. eine Aussage zur Wertminderung, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungswert oder Restwert. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.
Die tägliche Praxis zeigt, dass auch bereits ein kleiner Kratzer einen Schaden von über 1000 € (siehe Beispiele) verursachen kann.
Lassen Sie sich niemals auf dubiose Angebote wie „ …das ist nur ein kleiner Kratzer, ich gebe Ihnen 300 €… “ ein. Stattdessen sollten Sie den Schaden von einem Sachverständigen feststellen lassen. Bei einem kleinen Schaden erstellen wir auch gerne einen Kostenvoranschlag.
Da eine Versicherung ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen ist, ist es ein legitimes Interesse, dass die Ausgaben für die Schadensabwicklung in Grenzen gehalten werden. Häufig teilt Ihnen die gegnerische Versicherung mit, dass Sie kein KFZ-Gutachten benötigen und ein Kostenvoranschlag mit ein paar Schadensbildern ausreichend sei. Bei diesem pauschalen Vorschlag ist äußerste Vorsicht geboten!
Wie bereits erläutert ist ein Kostenvoranschlag in keinster Weise so präzise wie ein Gutachten. Der Geschädigte verzichtet somit auf zahlreiche mögliche Ansprüche, die Ihm zustehen.
Der Vorteil für die Versicherung liegt auf der Hand: Die Versicherung spart nicht nur die Gutachterkosten sondern es werden auch viele Ihrer Ansprüche, die Ihnen als Geschädigter zustehen, erst gar nicht ermittelt.
Viele Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen sind geleast oder kreditfinanziert. Wichtig zu wissen ist, dass die Person, die das Auto finanziert oder geleast hat, nicht Eigentümer, sondern nur Halter des Fahrzeugs ist. Wenn ein solches Fahrzeug beschädigt wird, erhält nach deutschem Recht derjenige Schadenersatz, der auch Eigentümer der Sache ist. Aus unserer Erfahrung ist man in den aller meisten Fällen ermächtigt, den Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung selbst geltend zu machen. Die Eigentümer (Autohaus, Banken, etc.) fordern dabei immer die Erstellung eines KFZ-Gutachtens, damit der Schaden vollumfänglich beziffert wird. Anschließend erteilen die Eigentümer dann eine Reparaturfreigabe, sodass das Fahrzeug auch sach- und fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Gutachtens repariert wird.
Nein! Hierauf müssen Sie sich nicht einlassen. Der Geschädigte eines Verkehrsunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung berufen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f. [300]; Jaqusch-Hentschel, a.a.O., § 1 StVG Rz. 6 m.w. Nachw.). Zudem darf er den Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, welches auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gem. § 287 I ZPO in der Regel ausreicht.
Die Praxis zeigt mitunter, dass gegnerische Versicherungen die Ansprüche der Unfallgeschädigten öfters unberechtigt kürzen. Rein rechtlich ist die gegnerische Versicherung Ihr Gegner und diese wird nur Ihre eigenen Interessen vertreten. Erfahrungsgemäß versucht Ihr Gegner immer wieder den Schaden so gering wie möglich zu halten. Zudem kann sich die Bearbeitungsdauer ohne einen Anwalt über mehrere Monate hinziehen, auch bei eindeutig klarer Sachlage. Ein Rechtsanwalt sorgt für Waffengleichheit zwischen Ihnen als Geschädigten ohne Fachkenntnis in der Materie und dem Versicherer als Profi in der Schadensregulierung.
Sie können jederzeit einen Anwalt beauftragen, ohne dass Ihnen dadurch außergerichtlich Kosten entstehen.
Die Kosten des Anwalts müssen von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden.
Eine gesetzliche Regelung existiert nicht. Die Rechtsprechung hat mit der 130-Prozent-Regelung für Unfallgeschädigte jedoch eine Möglichkeit geschaffen, damit auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden unter bestimmten Voraussetzungen eine Reparatur erfolgen kann. Nach einem Urteil des BGH (Az: VI ZR 67/91, NJW 1992, 305) ist das der Fall, wenn die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten brutto den Wiederbeschaffungswert im Regelfall nicht um mehr als 30 Prozent übersteigt. Im Urteil vom 8.12.1998 (Az: VI ZR 66/98) legte der BGH weiterhin fest, dass diese Regel bei allen Fahrzeugarten gilt und somit auch bei gewerblicher Nutzung angewendet werden kann.